Erforderlichkeit (§ 37 Abs. 6 BetrVG)
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Voraussetzung ist aber eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des BR bzgl. des Teilnehmers/ der Teilnehmer, der zeitlichen Lage, des Inhaltes und der Auswahl der Schulung an sich. Zum anderen muss die Schulung erforderlich sein i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG. Die Vermittlung von Kenntnissen ist erforderlich, wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, um dem BR eine sach- und fachgerechte Aufgabenwahrnehmung gegenwärtig oder in der Zukunft zu ermöglichen. Bei seiner Beschlussfassung muss sich der BR bei der Frage der Erforderlichkeit auf den Standpunkt eines objektiven, vernünftigen Dritten stellen, der sowohl die betrieblichen Interessen als auch die Interessen des Betriebsrates und der Arbeitnehmer gegeneinander abwägt. Maßgeblich ist hier der Zeitpunkt der Beschlussfassung. Das vermittelte Wissen muss sich unmittelbar auf die BR-Tätigkeit auswirken. Es kann sich bei dem erforderlichen Wissen um Grundwissen und auch um Spezialwissen handeln. Ein bestimmtes Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht und im Arbeitsrecht wird für alle BR-Mitglieder, vor allem für neugewählte Betriebsratsmitglieder, grundsätzlich anerkannt. Denn Grundkenntnisse auf diesen Gebieten sind für eine verantwortungsvolle und ordnungsgemäße BR-Arbeit unabdinglich. Neben der Prüfung der Erforderlichkeit muss der BR auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Dieser verpflichtet den Betriebsrat, den Arbeitgeber nur mit den Kosten zu belasten, die er für verhältnismäßig ansieht. Die Kosten sind daher auf das notwendige Maß zu beschränken. Nach pflichtgemäßem Ermessen ist der BR daher angehalten, zu prüfen, ob die Schulungskosten insgesamt angemessen sind. Der BR ist dagegen aber nicht verpflichtet, nach dem günstigsten Anbieter zu suchen und ohne weitere Erwägungen auch auszuwählen. Vielmehr kann der BR bei vergleichbaren Seminaranbietern seine Entscheidung auch vom Veranstalter abhängig machen. Ist der Arbeitgeber der Auffassung, die Schulung sei nicht erforderlich, so muss das BR- Mitglied seine Teilnahme daran nicht verwerfen. Auch gegen den Willen des Arbeitgebers darf das BR- Mitglied seinen Arbeitsplatz verlassen, um an der erforderlichen Schulung teilzunehmen. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht, es genügt eine ordnungsgemäße Abmeldung. Der Betriebsrat muss aber bei begründeten Einwendungen des Arbeitgebers seine ursprüngliche Beurteilung noch einmal überdenken, zumindest wenn die Schulung noch nicht gebucht ist. Sollten Sie in diesem Zusammenhang fragen haben: Melden Sie sich gerne telefonisch in unserer Kanzlei unter Tel. 0911/ 37 66 77 88 oder per E-Mail unter kanzlei@afa-anwalt.de.
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